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Änderung § 6b AEG vom 02.09.2016
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§ 6b AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 6b AEG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040 |
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(Text alte Fassung) § 6b (neu) | (Text neue Fassung)§ 6b Anforderungen an die Zuverlässigkeit |
(1) Die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen und das Unternehmen müssen zuverlässig sein. (2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn sie 1. rechtskräftig wegen Straftaten, einschließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße, oder 2. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht, oder 3. im Falle eines Unternehmens, das einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche Pflichten, oder 4. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten, die sich aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen ergeben, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. (3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn gegen dieses eine Geldbuße von mehr als einhunderttausend Euro 1. wegen schwerwiegender Gesetzesverstöße, einschließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße, oder 2. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht, oder 3. im Falle eines Unternehmens, das einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche Pflichten oder 4. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten, die sich aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen ergeben, bestandskräftig festgesetzt wurde. |
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