Tools:
Update via:
Änderung § 18d AEG vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18d AEG, alle Änderungen durch Artikel 2 UVPModGBer am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18d AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 18d AEG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch B. v. 12.04.2018 BGBl. I S. 472 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens | |
(Text alte Fassung) 1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. | (Text neue Fassung) 1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1752/al0-63627.htm