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Änderung § 22a AEG vom 07.12.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22a AEG, alle Änderungen durch Artikel 2 FStrGuaÄndG am 7. Dezember 2018 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22a AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung | § 22a AEG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22a Entschädigungsverfahren | |
(Text alte Fassung) Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. | (Text neue Fassung) Soweit der Vorhabenträger nach § 18 Absatz 2 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. |
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