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Änderung § 7c AEG vom 16.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7c AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.06.2020 geltenden Fassung
§ 7c AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7c Sicherheitsgenehmigung


(Text alte Fassung)

(1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.

(2) Die Sicherheitsgenehmigung ist auf Antrag für bestimmte Schienennetze oder Schienenwege zu erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er

1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen des Artikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergänzende Anforderungen ergeben, und

2. die besonderen Anforderungen für eine sichere Auslegung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der Schienenwege einschließlich der Steuerungs- und Sicherungssysteme erfüllt.

(3) Der Inhaber der Sicherheitsgenehmigung hat sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung gegolten haben, auch danach erfüllt bleiben.

(4) § 7a Abs. 3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten entsprechend.


(Text neue Fassung)

Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.

(heute geltende Fassung)