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Änderung § 25a AEG vom 16.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25a AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 EsbPakEUUG am 16. Juni 2020 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25a AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.06.2020 geltenden Fassung | § 25a AEG n.F. (neue Fassung) in der am 16.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501 |
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(Text alte Fassung) § 25a Fahrzeugeinstellungsregister | (Text neue Fassung)§ 25a (aufgehoben) |
(1) 1 Zweck des Fahrzeugeinstellungsregisters ist es, den in Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/18/EU (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 21) geändert worden ist, genannten Einrichtungen sowie den zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder Informationen über Eisenbahnfahrzeuge bereitzustellen, deren Inbetriebnahme genehmigt worden ist. 2 Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen der Inbetriebnahme und des Betriebs sowie zum jeweiligen Halter und zur für die Instandhaltung zuständigen Stelle. (2) 1 Das Register kann elektronisch geführt werden. 2 Auskünfte aus dem Register können im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. (3) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden und die Eisenbahngenehmigungsbehörden dürfen der nach § 5 Abs. 1e zuständigen Behörde auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies für die Führung des Registers erforderlich ist. |
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