Tools:
Update via:
Änderung § 35 AEG vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BahnRVÄndG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 35 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 35 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 35 Eisenbahninfrastrukturbeirat | (Text neue Fassung)§ 35 (aufgehoben) |
Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe, 1. die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 14b Abs. 4 zu beraten, 2. der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen. Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1752/al149959-0.htm