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Änderung § 32 AEG vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 AEG, alle Änderungen durch Artikel 2 BefREÄndG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des AEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 32 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter


(Text alte Fassung)

Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie

1.
die Eisenbahnaufsicht oder

2. die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen

betreffen.


(Text neue Fassung)

Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.

(heute geltende Fassung) 
 

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