Änderung § 10 AEG vom 03.08.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
§ 10 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Beförderungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 10 Beförderungspflicht; Mitnahme von Fahrrädern


vorherige Änderung nächste Änderung

Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn



(1) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn

(Textabschnitt unverändert)

1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,

2. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und

3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.

vorherige Änderung

 


(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, Pläne für die verstärkte und verbesserte Beförderung von Fahrrädern nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten.




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