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Änderung § 40 AEG vom 29.05.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AEGÄndG am 29. Mai 2009 und Änderungshistorie des AEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 40 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1100
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40 Zeitliche Übergangsregelungen


vorherige Änderung

 


(1) Die §§ 2, 14 und 14b sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 in ihrer am 28. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) § 14g ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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