§ 11a AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 11a AEG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Text alte Fassung) § 11a (neu) | (Text neue Fassung)§ 11a Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien |
Bei dem Bau oder der Änderung von Eisenbahnanlagen sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird. |