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Änderung § 7c AEG vom 30.06.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7c AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. EisenbRÄndG am 30. Juni 2012 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7c AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung | § 7c AEG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7c Sicherheitsgenehmigung | |
(1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Eisenbahninfrastrukturunternehmen keine regelspurige öffentliche Eisenbahninfrastruktur mit Ausnahme von Serviceeinrichtungen oder Netzen des Regionalverkehrs, die keinen Anschluss an das Ausland haben, betreiben. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Sicherheitsgenehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er | (Text neue Fassung) (2) Die Sicherheitsgenehmigung ist auf Antrag für bestimmte Schienennetze oder Schienenwege zu erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er |
1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen des Artikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergänzende Anforderungen ergeben, und 2. die besonderen Anforderungen für eine sichere Auslegung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der Schienenwege einschließlich der Steuerungs- und Sicherungssysteme erfüllt. (3) Der Inhaber der Sicherheitsgenehmigung hat sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung gegolten haben, auch danach erfüllt bleiben. (4) § 7a Abs. 3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten entsprechend. |
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