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Änderung § 32 AEG vom 15.08.2013
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§ 32 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 32 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 153 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Nichtselbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb | |
Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie betreffen 1. die Eisenbahnaufsicht, | |
(Text alte Fassung) 2. die Kosten von Amtshandlungen, | (Text neue Fassung) 2. die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, |
3. die Pflicht, sich zu versichern. |
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