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Änderung § 4b AEG vom 06.06.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4b AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 9. EisenbRÄndG am 6. Juni 2015 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4b AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 4b AEG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824 |
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(Text alte Fassung) § 4b (neu) | (Text neue Fassung)§ 4b Prüfsachverständige |
(1) 1 Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder 1. die Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften, die nicht nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/38/EU (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20) geändert worden ist, notifiziert worden sind, oder 2. den Nachweis einer zulässigen Abweichung von in Nummer 1 bezeichneten technischen Vorschriften im Bereich a) der Erstellung von baulichen Anlagen, Signalanlagen, Telekommunikationsanlagen und elektrotechnischen Anlagen sowie b) der Verwendung von Bauprodukten, Bauarten, Komponenten, Systemen und Verfahren. 2 Prüfsachverständige werden anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen, zuverlässig und vom Auftraggeber unabhängig sind. 3 Ihre Tätigkeit wird überwacht. 4 Das Nähere zu Anerkennung und Überwachung regelt eine Rechtsverordnung im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f. (2) Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im Falle eines Auftrages der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als deren Verwaltungshelfer tätig. |
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