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Änderung § 2a AEG vom 02.09.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2a AEG, alle Änderungen durch Artikel 2 ERegGEG am 2. September 2016 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2a AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 2a AEG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 |
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(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung)§ 2a Feststellung der Eisenbahneigenschaft |
Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fest, 1. ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist, 2. ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Absatz 12 vorliegt oder 3. ob eine Eisenbahn a) Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder b) Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18 im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt. |
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