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Änderung § 3 AEG vom 02.09.2016
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§ 3 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 3 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Öffentlicher Eisenbahnverkehr | |
(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen), 2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen), 3. Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren Schienenwegen gewähren müssen (öffentliche Betreiber der Schienenwege). | |
(Text alte Fassung) (2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen sind nichtöffentliche Eisenbahnen. | (Text neue Fassung) (2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen und Werksbahnen sind nichtöffentliche Eisenbahnen. |
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