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Änderung § 6d AEG vom 02.09.2016
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§ 6d AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 6d AEG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 |
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(Text alte Fassung) § 6d (neu) | (Text neue Fassung)§ 6d Anforderungen an die fachliche Eignung |
(1) Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind erfüllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird, die die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der in der Unternehmensgenehmigung genannten Geschäftstätigkeit mitbringt. (2) 1 Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind dann erfüllt, wenn die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen von der zuständigen Aufsichtsbehörde als Betriebsleiter bestätigt sind. 2 Ein bestätigter Betriebsleiter gilt als eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich sind, das im Rahmen einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung zugelassen wurde. |
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