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Änderung § 6f AEG vom 02.09.2016
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§ 6f AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 6f AEG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 |
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(Text alte Fassung) § 6f (neu) | (Text neue Fassung)§ 6f Gültigkeit der Unternehmensgenehmigung |
(1) Wem nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für Tätigkeiten nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU eine Unternehmensgenehmigung erteilt wurde, bedarf im Inland für diese Tätigkeiten keiner weiteren Unternehmensgenehmigung. (2) 1 Wem eine Unternehmensgenehmigung im Sinne des Absatzes 1 erteilt wurde, muss dem Eisenbahn-Bundesamt vor Aufnahme des Verkehrs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland diese Unternehmensgenehmigung vorlegen. 2 Zugangsrechte bleiben unberührt. (3) 1 Die Genehmigungsbehörde kann die von ihr erteilte Genehmigung mit der Auflage versehen, dass regelmäßig eine Überprüfung durchzuführen ist. 2 Die Frist für die Überprüfung beträgt höchstens fünf Jahre. |
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