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Änderung § 6h AEG vom 02.09.2016

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§ 6h AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 6h AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082

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§ 6h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6h Unterrichtung der Europäischen Kommission


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1 Wenn eine Genehmigungsbehörde einem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Unternehmensgenehmigung erteilt, widerruft oder ändert, unterrichtet sie unverzüglich die Europäische Eisenbahnagentur und die anderen inländischen Genehmigungsbehörden. 2 Die Genehmigungsbehörden der Länder leiten ihre Unterrichtung an die Europäische Eisenbahnagentur über das Eisenbahn-Bundesamt.