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Änderung § 13 AEG vom 02.09.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 AEG, alle Änderungen durch Artikel 2 ERegGEG am 2. September 2016 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 13 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Anschluß an andere Eisenbahnen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. 2 Im übrigen gilt § 14. | (Text neue Fassung) (1) 1 Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. 2 Zugangsrechte nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt. |
(2) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde. | |
(3) 1 Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. 2 Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. 3 Im Falle der Nichteinigung über die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde. | |
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