Tools:
Update via:
Änderung § 25 AEG vom 02.09.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ERegGEG am 2. September 2016 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 25 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 25 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Besetzungszeiten von Arbeitsplätzen | |
(Text alte Fassung) Öffentliche Eisenbahnen entscheiden allein darüber, zu welchen Zeiten Arbeitsplätze für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für die Aufrechterhaltung und für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur nach unternehmerischen Erfordernissen zu besetzen sind. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezüglich der Arbeitszeitregelungen für den Einsatz der Beschäftigten während der nach Satz 1 festgelegten Besetzungszeiten bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Öffentliche Eisenbahnen entscheiden allein darüber, zu welchen Zeiten Arbeitsplätze für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten sowie für die Aufrechterhaltung und für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur nach unternehmerischen Erfordernissen zu besetzen sind. 2 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezüglich der Arbeitszeitregelungen für den Einsatz der Beschäftigten während der nach Satz 1 festgelegten Besetzungszeiten bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1752/al56484-0.htm