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Änderung § 32 AEG vom 02.09.2016
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§ 32 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 32 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 |
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(Text alte Fassung) § 32 Nichtselbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb | (Text neue Fassung)§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter |
Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie betreffen 1. die Eisenbahnaufsicht, 2. die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, 3. die Pflicht, sich zu versichern. | Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie 1. die Eisenbahnaufsicht oder 2. die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen betreffen. |
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