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Änderung Anlage 2 AEG vom 02.09.2016
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Anlage 2 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | Anlage 2 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 6c) Finanzielle Leistungsfähigkeit |
Die Informationen, die antragstellende Unternehmen gemäß § 6c bereitzustellen haben, umfassen: a) verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen; b) als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände; c) Betriebskapital; d) einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Transportmittel, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge; e) Belastungen des Betriebsvermögens; f) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. |
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