Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18a AEG vom 02.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18a AEG, alle Änderungen durch Artikel 8 UmwRGuaÄndG 2017 am 2. Juni 2017 und Änderungshistorie des AEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18a AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung
§ 18a AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. 1 Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. 2 Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

(Text alte Fassung)

2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(Text neue Fassung)

2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

 

Anzeige