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Änderung § 7e AEG vom 21.04.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7e AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. EisenbRÄndG am 21. April 2007 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7e AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.04.2007 geltenden Fassung | § 7e AEG n.F. (neue Fassung) in der am 21.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 522 |
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(Text alte Fassung) § 7e (neu) | (Text neue Fassung)§ 7e Zugang zu Schulungsmöglichkeiten |
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, dem Fahr- und Begleitpersonal der Eisenbahnverkehrsunternehmen die erforderlichen Streckenkenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren durch Schulungen zu vermitteln, soweit Schulungen nicht durch Dritte angeboten werden. (2) Wer Schulungen im Sinne des Absatzes 1 durchführt, ist verpflichtet, 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Sicherheitsbescheinigung beantragen wollen, nichtdiskriminierenden Zugang zu seinen Schulungsmöglichkeiten zu gewähren und Bescheinigungen über die Schulungen auszustellen, soweit derartige Schulungen für die Erfüllung von Anforderungen zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung vorgeschrieben sind; 2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen nichtdiskriminierenden Zugang zu seinen Schulungseinrichtungen zu gewähren. (3) Für die Schulungen kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden. (4) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren gegenwärtigen und früheren Mitarbeitern auf Verlangen die dort erworbenen Qualifikationen, Erfahrungen sowie Teilnahme an Schulungen zu bescheinigen. |
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