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Änderung § 7f AEG vom 21.04.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7f AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. EisenbRÄndG am 21. April 2007 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7f AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.04.2007 geltenden Fassung | § 7f AEG n.F. (neue Fassung) in der am 21.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 522 |
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(Text alte Fassung) § 7f (neu) | (Text neue Fassung)§ 7f Aufnahme des Betriebes |
(1) 1 Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung bedarf, bedarf für 1. die Aufnahme des Betriebes, 2. die Erweiterung des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur auf eine Strecke, die nicht unmittelbar an eine bereits von ihr betriebene Strecke angrenzt, der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. 2 Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen an Eisenbahnen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt sind. (2) 1 Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres Antrags eine von dem Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht. 2 Dem Antragsteller ist der Eingang des Antrags unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1 zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Betriebssicherheit berühren, sind der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen. |
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