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Änderung § 18a AEG vom 07.12.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18a AEG, alle Änderungen durch Artikel 2 FStrGuaÄndG am 7. Dezember 2018 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18a AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung | § 18a AEG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18a Anhörungsverfahren | |
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: | |
(Text alte Fassung) 1. 1 Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. 2 Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. | (Text neue Fassung) 1. 1 Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. 2 Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. |
2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. |
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