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Änderung § 18f AEG vom 07.12.2018

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§ 18f AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
§ 18f AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 18f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18f Veröffentlichung im Internet


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1 Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. 2 § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3 Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4 Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)