Tools:
Update via:
Änderung § 18g AEG vom 07.12.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18g AEG, alle Änderungen durch Artikel 2 FStrGuaÄndG am 7. Dezember 2018 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 18g AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung | § 18g AEG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 18g (neu) | (Text neue Fassung)§ 18g Prognostizierte Verkehrsentwicklung |
1 Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Berechnung des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung beizufügen, hat die Berechnung auf die zum Zeitpunkt der Einreichung prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen. 2 Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist und sich der Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht. 3 Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4, den §§ 4 und 5 und der Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung dürfen nicht erstmalig überschritten werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1752/al68041-0.htm