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Änderung § 25b AEG vom 16.11.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25b AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AEGÄndG am 16. November 2007 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25b AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung | § 25b AEG n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2566 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25b Benannte Stellen | |
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem vorgesehen ist, Privaten übertragen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Übertragung kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass der Private die Kriterien nach Anhang VII der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 6), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40) geändert worden ist, erfüllt und somit die Gewähr dafür bietet, dass er die Aufgaben der benannten Stelle ordnungsgemäß wahrnehmen wird. | (Text neue Fassung) (2) Die Übertragung kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass der Private die Kriterien nach Anhang VII der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 6), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 63) geändert worden ist, erfüllt und somit die Gewähr dafür bietet, dass er die Aufgaben der benannten Stelle ordnungsgemäß wahrnehmen wird. |
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