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Synopse aller Änderungen des AEG am 13.03.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. März 2020 durch Artikel 1 des AEGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AEG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung | AEG n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich, Wettbewerbsbedingungen § 2 Begriffsbestimmungen § 2a Feststellung der Eisenbahneigenschaft § 2b Übergeordnetes Netz § 2c Zuordnung zum übergeordneten Netz § 3 Öffentlicher Eisenbahnverkehr § 4 Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes § 4a Instandhaltung § 4b Prüfsachverständige § 5 Eisenbahnaufsicht § 5a Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden § 5b Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung § 5c Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten § 5d Vertraulichkeit § 5e Übermittlung an öffentliche Stellen § 5f Aufbewahrungs- und Löschungsfristen § 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung § 6a Bedingungen für den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung § 6b Anforderungen an die Zuverlässigkeit § 6c Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit § 6d Anforderungen an die fachliche Eignung § 6e Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit § 6f Gültigkeit der Unternehmensgenehmigung § 6g Widerruf, befristete Unternehmensgenehmigung § 6h Unterrichtung der Europäischen Kommission § 6i Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission § 7 (aufgehoben) § 7a Sicherheitsbescheinigung und nationale Bescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen § 7b Änderungen, Rücknahme und Widerruf der Sicherheitsbescheinigung und nationalen Bescheinigung § 7c Sicherheitsgenehmigung § 7d Anerkennungen § 7e Zugang zu Schulungsmöglichkeiten § 7f Aufnahme des Betriebes § 7g Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung § 7h Gebühren und Auslagen § 8 (aufgehoben) § 9 (aufgehoben) § 9a (aufgehoben) § 9b (aufgehoben) § 10 Beförderungspflicht § 11 Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht § 12 Tarife § 12a Fahrgastinformationen § 13 Anschluß an andere Eisenbahnen § 14 Versicherungspflicht § 14a Ausnahmen von der Versicherungspflicht § 14b Deckungssumme § 14c Nachweis- und Anzeigepflichten § 14d Auskunftspflicht § 14e (aufgehoben) § 14f (aufgehoben) § 14g (aufgehoben) § 15 Gemeinwirtschaftliche Leistungen § 16 Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen § 17 Vorarbeiten § 17a Projektmanager § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung § 18a Anhörungsverfahren § 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung § 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 18e Rechtsbehelfe § 18f Veröffentlichung im Internet § 18g Prognostizierte Verkehrsentwicklung § 19 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht § 20 (aufgehoben) § 21 Vorzeitige Besitzeinweisung § 22 Enteignung § 22a Entschädigungsverfahren | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 22b Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn |
§ 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken § 24 (weggefallen) § 25 Besetzungszeiten von Arbeitsplätzen § 25a Fahrzeugeinstellungsregister § 25b (aufgehoben) § 26 Rechtsverordnungen § 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 30 Übergangsregelung für den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes § 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter § 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter § 33 (aufgehoben) § 34 Netzbeirat § 35 Eisenbahninfrastrukturbeirat § 35a Eisenbahnsicherheitsbeirat § 36 (aufgehoben) § 37 (aufgehoben) § 38 Weitere Übergangsvorschriften § 39 Übergangsregelung für Planungen § 40 (aufgehoben) Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Anlage 2 (zu § 6c) Finanzielle Leistungsfähigkeit | |
§ 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | |
(1) 1 Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2 Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 3 Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. | (1) 1 Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2 Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 3 Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. 4 Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss der Betriebsanlage wesentlich geändert wird. |
(2) 1 Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, 1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, 2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, 3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und 4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. 2 In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. 3 Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. 4 Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 5 § 17 bleibt unberührt. 6 Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. 7 Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. 8 Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. 9 Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. 10 Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden. | |
§ 22b (neu) | § 22b Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn |
(1) 1 Soweit es zur Instandhaltung oder Erneuerung einer Eisenbahnanlage erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2 Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden. (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. | |
§ 38 Weitere Übergangsvorschriften | |
(1) 1 Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002 von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang erteilten Genehmigungen weiter und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder bis dahin etwas anderes nach § 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. 2 Satz 1 gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend. (2) 1 Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 keine Anwendung. 2 Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher Eisenbahnen anzuwenden. 3 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, soweit es für die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist. (2a) 1 Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der bis zum 29. März 2019 geltenden Fassung bleiben bis zum 29. März 2020 wirksam. 2 Die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29. März 2020 eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. 3 Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. 4 § 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g. (4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Fahrzeughalter und Wagenhalter, die am 2. September 2016 bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2. März 2017 vorzulegen. (5) 1 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die am 30. April 2005 bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsbescheinigung bis zum 1. November 2005 zu beantragen. 2 Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. (5a) 1 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bis zum 1. November 2005 eine Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung beantragt haben und deren Antrag noch nicht unanfechtbar beschieden ist, erhalten nach den bis zum 20. April 2007 geltenden Vorschriften eine Sicherheitsbescheinigung. 2 Die Sicherheitsbescheinigung nach Satz 1 oder eine vor dem 21. April 2007 erteilte Sicherheitsbescheinigung gilt längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010. (5b) 1 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5 eine Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. 2 Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. (5c) 1 Betreiber der Schienenwege, die bislang keiner Sicherheitsgenehmigung nach § 7c Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung ihrer Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zuordnung, eine Sicherheitsgenehmigung zu beantragen. 2 Die Sicherheitsgenehmigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. (5d) 1 Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Abs. 7 in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert oder aus anderen Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder eine nationale Bescheinigung nach § 7a Abs. 4 zu beantragen. 2 Die nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den jeweiligen Antrag als vorläufig erteilt. (5e) 1 Wer am 21. April 2007 bereits eine Schulungseinrichtung im Sinne des § 7d Abs. 1 betreibt und nicht nach § 7d Abs. 4 von der Genehmigungsverpflichtung ausgenommen ist, hat die Genehmigung nach § 7d Abs. 1 bis zum 21. Oktober 2007 zu beantragen. 2 Die Genehmigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. (5f) 1 Die für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen, die am 31. Mai 2012 bereits tätig sind, haben die Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen nach § 7g bis zum Ablauf des 31. Januar 2013 zu beantragen. 2 Die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt, längstens bis zum 31. Mai 2013. 3 Keiner Instandhaltungsstellen-Bescheinigung bedürfen 1. Eisenbahnen, die am 31. Mai 2012 über eine Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung verfügen, für deren Gültigkeitsdauer oder 2. für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen, die am 31. Mai 2012 über eine Bescheinigung auf der Grundlage der von der Bundesrepublik Deutschland am 14. Mai 2009 gezeichneten Absichtserklärung zur Festlegung der Grundsätze eines gemeinsamen Systems zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen verfügen, für deren Gültigkeitsdauer, längstens bis zum 31. Mai 2015. (6) § 23 ist nur auf Anträge, die nach dem 30. April 2005 gestellt werden, anzuwenden. (7) Die am 29. April 2005 anhängigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur werden nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften und 1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durch das Eisenbahn-Bundesamt, 2. ab dem 1. Januar 2006 durch die Regulierungsbehörde fortgeführt. | |
(8) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt. | |
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