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§ 7 - Heimpersonalverordnung (HeimPersV)
V. v. 19.07.1993 BGBl. I S. 1205; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 2170-5-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 2170-5-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
§ 7 Heime für behinderte Volljährige
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
In Heimen für behinderte Volljährige sind bei der Festlegung der Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 6 auch die Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung behinderter Menschen und die besonderen Bedürfnisse der Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergeben, zu berücksichtigen.
Zitierungen von § 7 HeimPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HeimPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeimPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 HeimPersV Mindestanforderungen
... darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 7 erfüllen, soweit nicht in den §§ 10 und 11 etwas anderes bestimmt ...
§ 10 HeimPersV Übergangsregelungen
... Sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung die in § 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 4 bis 7 genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, so kann die zuständige Behörde auf ...
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