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§ 8 - Heimpersonalverordnung (HeimPersV)
V. v. 19.07.1993 BGBl. I S. 1205; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 2170-5-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 2170-5-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
§ 8 Fort- und Weiterbildung
(1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:
- 1.
- Heimleitung,
- 2.
- Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,
- 3.
- Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter,
- 4.
- Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung,
- 5.
- aktivierende Betreuung und Pflege,
- 6.
- Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,
- 7.
- Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
- 8.
- Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,
- 9.
- Praxisanleitung,
- 10.
- Sterbebegleitung,
- 11.
- rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
- 12.
- konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1753/a25167.htm