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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin am 17.12.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 11 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KonstPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung § 4 Fachrichtungsübergreifender Teil § 5 Fachrichtungsspezifischer Teil | |
(Text alte Fassung) § 6 Anrechnung anderer Prüfungsfächer § 7 Bestehen der Prüfung § 8 Wiederholung der Prüfung § 9 Inkrafttreten Anlage (zu § 7 Abs. 3) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin | (Text neue Fassung) § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote § 9 Zeugnisse § 10 Wiederholung der Prüfung § 11 Inkrafttreten Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses | |
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Konstrukteur/zur Konstrukteurin in den Fachrichtungen Maschinen- und Anlagentechnik, Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik, Stahl- und Metallbautechnik, Elektrotechnik oder Holztechnik erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. | |
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Konstrukteurs in der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen: | (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Konstrukteurs in der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen: |
1. selbständiges Anfertigen von Konstruktionen sowie Mitwirken bei der Lösung von technischen Problemen und der Entwicklung von Konzepten und Entwürfen unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte; 2. Anwenden rechnergestützter Arbeitsmittel der Konstruktionstechnik in den wesentlichen Konstruktionsphasen; 3. Abstimmen und Bereitstellen von Informations- und Materialflußdaten im Rahmen der Rechnerintegration. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin in den Fachrichtungen Maschinen- und Anlagentechnik, Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik, Stahl- und Metallbautechnik, Elektrotechnik oder Holztechnik. | |
§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil | |
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Konstruktion, 2. Rechnergestützte Konstruktion, 3. Arbeitsorganisation. | |
(2) Im Prüfungsfach 'Konstruktion' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Abläufe beim Konstruieren versteht und die Kenntnisse besitzt, sie auf neue Aufgabenstellungen anzuwenden. Er soll nachweisen, daß er in der Lage ist, die einzelnen Phasen des Konstruktionsprozesses durch die Anwendung geeigneter Hilfsmittel systematisch, nachvollziehbar und dokumentierbar durchzuführen. Er soll ferner nachweisen, daß er fertigungsgerecht konstruieren kann und im Rahmen einer Konstruktion die richtige Dimensionierung sowie die Auswahl der Werkstoffe und Bauelemente unter Beachtung der einschlägigen Normen beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (2) Im Prüfungsfach 'Konstruktion' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Abläufe beim Konstruieren versteht und die Kenntnisse besitzt, sie auf neue Aufgabenstellungen anzuwenden. Sie soll nachweisen, daß sie in der Lage ist, die einzelnen Phasen des Konstruktionsprozesses durch die Anwendung geeigneter Hilfsmittel systematisch, nachvollziehbar und dokumentierbar durchzuführen. Sie soll ferner nachweisen, daß sie fertigungsgerecht konstruieren kann und im Rahmen einer Konstruktion die richtige Dimensionierung sowie die Auswahl der Werkstoffe und Bauelemente unter Beachtung der einschlägigen Normen beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. Konstruktionsmethodik: a) Konstruktionsrichtlinien, b) Konstruktionsarten, c) Konstruktionsprozeß, d) technische Dokumentation; 2. Grundsätze des fertigungsgerechten Konstruierens: a) Zusammenhang zwischen Konstruktion und Fertigung, b) fertigungsgerechte Konstruktionsunterlagen, c) Montagebedingungen, d) Kontrolle und Qualitätssicherung, e) Anschlüsse, f) Ver- und Entsorgung; 3. Dimensionierung und Werkstoffe: a) Berechnungen, b) Beanspruchungsarten, c) Werk- und Hilfsstoffe, d) Umweltverträglichkeit, e) rationelle Energie- und Materialverwendung, f) Wirtschaftlichkeit; 4. Bauelemente und Normung: a) Bauelemente, b) Prüfmethoden für Bauelemente, c) Grundlagen und Funktion der Normung, d) Normarten. | |
(3) Im Prüfungsfach 'Rechnergestützte Konstruktion' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die wesentlichen Einsatzbereiche unterschiedlicher Hard- und Software beurteilen kann. Der Prüfungsteilnehmer soll vor dem Hintergrund der Rechnerintegration und in Kenntnis der einzelnen Komponenten und Einsatzgebiete nachweisen, daß er den Einsatz von Informations- und Computer-Techniken in der Praxis beurteilen kann. Er soll den Stand der CAD-Technik kennen, die Anwendungsmöglichkeiten von CAD-Systemen beurteilen können und die Kenntnisse besitzen, mit der entsprechenden CAD-Hard- und -Software zwei- und dreidimensionale Datenmodelle von Konstruktionen erstellen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (3) Im Prüfungsfach 'Rechnergestützte Konstruktion' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die wesentlichen Einsatzbereiche unterschiedlicher Hard- und Software beurteilen kann. Die zu prüfende Person soll vor dem Hintergrund der Rechnerintegration und in Kenntnis der einzelnen Komponenten und Einsatzgebiete nachweisen, daß sie den Einsatz von Informations- und Computer-Techniken in der Praxis beurteilen kann. Sie soll den Stand der CAD-Technik kennen, die Anwendungsmöglichkeiten von CAD-Systemen beurteilen können und die Kenntnisse besitzen, mit der entsprechenden CAD-Hard- und -Software zwei- und dreidimensionale Datenmodelle von Konstruktionen erstellen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. integrierte Datenverarbeitung: a) Hardware, Software, Programmierung, b) Betriebssysteme, c) Ziele und Organisation der integrierten Datenverarbeitung, d) Bausteine integrierter Datenverarbeitung und deren Einsatzgebiete, e) Datentransfer, f) Datenschutz und Datensicherheit, g) Fachbegriffe in Deutsch und Englisch; 2. CAD-Technik: a) CAD-Systeme, b) zwei- und dreidimensionale Datenstrukturen, c) Funktionen von CAD-Systemen, d) Berechnungen und deren Interpretation mit geeigneter Anwendersoftware, e) technische Dokumentation, f) Datenorganisation; 3. CAD-Arbeitstechnik/-Anwendung: a) Anforderungen aus der Prozeßkette an Datenmodell, Datenstruktur und Datenqualität, b) Entscheidung der alternativen Möglichkeiten der Auftragsbearbeitung, c) Prüfung des Einsatzes von vorhandenen Programmen und Bibliotheken, d) Methoden zur Kontrolle von betriebseigenen und externen Daten, e) Kriterien zu Auswahl, Einführung, Betrieb und Erweiterung von CAD-Systemen. | |
(4) Im Prüfungsfach 'Arbeitsorganisation' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die wesentlichen rechnergestützten Anwendungen in der Produktion kennt und die Kenntnisse besitzt, die Auswirkungen konstruktiver Vorgaben auf die angrenzenden Bereiche, insbesondere die Produktion, zu beurteilen. Er soll nachweisen, daß er bei der Arbeitsgestaltung in seinem Bereich mitwirken kann und die entsprechenden Anforderungen der Ergonomie und des Arbeitsschutzes kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (4) Im Prüfungsfach 'Arbeitsorganisation' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die wesentlichen rechnergestützten Anwendungen in der Produktion kennt und die Kenntnisse besitzt, die Auswirkungen konstruktiver Vorgaben auf die angrenzenden Bereiche, insbesondere die Produktion, zu beurteilen. Sie soll nachweisen, daß sie bei der Arbeitsgestaltung in ihrem Bereich mitwirken kann und die entsprechenden Anforderungen der Ergonomie und des Arbeitsschutzes kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. integrierte Fertigung: a) rechnergestützte Anwendungen in der Produktionsplanung, b) rechnergestützte Anwendungen im Modell-, Werkzeug- und Betriebsmittelbau, c) rechnergestützte Anwendungen in der Produktionssteuerung, Kapazitätsplanung und Logistik, d) rechnergestützte Anwendungen in der Qualitätssicherung und Werkinstandhaltung, e) rechnergestützte Anwendungen in Montage und Versand, f) numerisch gesteuerte Fertigung (CNC), g) Automatisierungstechnik; 2. Ergonomie und Arbeitsschutz: a) ergonomische Anforderungen, b) Benutzerfreundlichkeit von Datenverarbeitungs-Anwendersystemen, c) physische und psychische Belastungen, d) Sicherheitsvorschriften; 3. Arbeitsgestaltung: a) Formen der Gestaltung und Organisation der Arbeit, b) Planung und Beteiligung bei der Arbeitsgestaltung, c) Regeln, Bestimmungen, Vereinbarungen, d) betriebliche Kommunikation und Organisation, e) Zusammenarbeit im Betrieb, f) Weiterbildungsmöglichkeiten. (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich durchzuführen. (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sieben Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen je Prüfungsfach: 1. Konstruktion 3 Stunden, 2. Rechnergestützte Konstruktion 2 Stunden, 3. Arbeitsorganisation 1 Stunde. | |
(7) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern und insgesamt nicht länger als 30 Minuten. | (7) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und für die zu prüfende Person nicht länger als 15 Minuten dauern und insgesamt nicht länger als 30 Minuten. |
§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil | |
(1) Die Prüfung im fachrichtungsspezifischen Teil gliedert sich in 1. eine Konstruktionsaufgabe und 2. ein Fachgespräch zur Konstruktionsaufgabe und zu den Inhalten der Fachrichtung. | |
(2) Mit der Bearbeitung der Konstruktionsaufgabe (§ 3 Abs. 2 Satz 2) soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er ein praxisnahes Problem unter Verwendung der entsprechenden Arbeits- und Hilfsmittel sowie mit Rechnerunterstützung in einem vorgegebenen Zeitrahmen lösen kann. Er soll zeigen, daß er die konstruktiven Fertigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Auswahl von Bauelementen und Werkstoffen und der Dimensionierung von Baugruppen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen beherrscht. Die Aufgabe umfaßt | (2) Mit der Bearbeitung der Konstruktionsaufgabe (§ 3 Abs. 2 Satz 2) soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie ein praxisnahes Problem unter Verwendung der entsprechenden Arbeits- und Hilfsmittel sowie mit Rechnerunterstützung in einem vorgegebenen Zeitrahmen lösen kann. Sie soll zeigen, daß sie die konstruktiven Fertigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Auswahl von Bauelementen und Werkstoffen und der Dimensionierung von Baugruppen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen beherrscht. Die Aufgabe umfaßt |
1. Finden, Aufzeigen und Bewerten von geeigneten Lösungswegen nach den Grundlagen des methodischen Vorgehens, 2. Entwerfen und Ausarbeiten der gewählten Lösung in Form von Zusammenbau- und Einzelteilzeichnungen, den dazugehörenden Berechnungen und der technischen Dokumentation sowie 3. Darstellung und Begründung der eingesetzten Arbeits- und Hilfsmittel. (3) In der Fachrichtung 'Maschinen- und Anlagentechnik' im Arbeitsgebiet 'Maschinenbau' sind zu leisten: Konstruieren eines typischen Bauteils, einer Baugruppe, einer Maschine oder einer Anlage. Die Konstruktion soll sowohl aus statischen als auch aus beweglichen Teilen bestehen, die in Funktion miteinander verbunden sind. Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften; 2. Werk- und Hilfsstoffe; 3. Konstruktionsmethodik: a) Definieren, b) Pflichtenheft, c) Konzipieren, d) Entscheidungsfindung, e) Entwerfen, f) Bewerten, g) Ausarbeiten; 4. Auswahl des Fertigungsverfahrens: a) Urformverfahren, b) Umformverfahren, c) Trennverfahren, d) Fügeverfahren; 5. Kataloge im Maschinenbau: a) Normteile, b) Standardteile, c) Zukaufteile; 6. Auslegen und Bewerten der Konstruktion: a) werkstoffgerecht, b) fertigungsgerecht, c) funktionsgerecht, d) montagegerecht, e) wirtschaftlich, f) sicherheitsgerecht, g) umweltverträglich, h) beanspruchungsgerecht, i) wartungsgerecht; 7. Auslegen von Passungen und Toleranzen; 8. Auslegen von Verbindungen: a) unlösbare Verbindungen, insbesondere Schweiß-, Löt-, Klebeverbindungen, b) lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubenverbindungen, Wellen-/Nabenverbindungen; 9. Auslegen von Lagern: a) Gleitlager, b) Wälzlager; 10. Dichtungen; 11. Schmierarten und Schmierstoffe; 12. Auslegen von Baugruppen unterschiedlicher Art und deren Teile: a) Drehmomentwandler, insbesondere Zahnradgetriebe, Kettenantriebe, Riemenantriebe, b) schaltbare und nichtschaltbare Kupplungen, c) Werkzeuge und Vorrichtungen, insbesondere Schneid- und Umformwerkzeuge, Form- und Gießwerkzeuge, d) Strömungs- und Kolbenmaschinen; 13. Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen; 14. Auswählen von leittechnischen Einrichtungen: a) meßtechnische Einrichtungen, b) steuerungstechnische Einrichtungen, c) regelungstechnische Einrichtungen; 15. Arbeitsorganisation: a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel, b) Qualitätssicherung, c) Kostenstruktur; 16. technische Dokumentation; 17. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme und Arbeitsmittel. (4) In der Fachrichtung 'Maschinen- und Anlagentechnik' im Arbeitsgebiet 'Anlagentechnik' sind zu leisten: Konstruieren und Auslegen eines typischen Anlagenteils. Das Anlagenteil soll einen thermischen und einen mechanischen Verfahrensschritt umfassen. Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften; 2. Werk- und Hilfsstoffe; 3. Konstruktionsmethodik: a) Definieren, b) Pflichtenheft, c) Konzipieren, d) Entscheidungsfindung, e) Entwerfen, f) Bewerten, g) Ausarbeiten; 4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion: a) werkstoffgerecht, b) fertigungsgerecht, c) funktionsgerecht, d) montagegerecht, e) wirtschaftlich, f) sicherheitsgerecht, g) umweltverträglich, h) beanspruchungsgerecht, i) wartungsgerecht; 5. Konstruktionsgrundsätze: a) thermische und mechanische Grundoperationen, b) Allgemeintoleranzen für Apparate- und Schweißkonstruktionen, c) Konzeption für Funktion und Aufstellung, d) Maßnahmen für Rückgewinnung und Entsorgung, e) Kapazitätsberechnungen; 6. Einrichtungen für thermische Operationen: a) wärme- und strömungstechnische Berechnungen, b) Bauarten von Wärmeaustauschern, c) Bauarten von Apparaten mit thermischen Trennaufgaben, d) Apparate für chemische Analysen und Synthesen; 7. Einrichtungen für mechanische Operationen: a) funktionstechnische Berechnungen, b) Maschinen für Trennung, Zerkleinerung und Vereinigung, c) fördertechnische Berechnungen, d) Förder- und Lagertechnik; 8. Rohrleitungen, Armaturen, Dichtungen und Dämmungen: a) Bauarten von Armaturen, b) Auswahlkriterien, c) Berechnung von Rohrleitungen, d) Verlegetechniken, insbesondere für Kompensatoren und Halterungen, e) isometrische Rohrleitungszeichnungen, f) Dichtungen und Dämmungen; 9. Arbeitsorganisation: a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel, b) Qualitätssicherung, c) Kostenstrukturen; 10. technische Dokumentation: a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen für Apparate und Rohrleitungsteile, b) Aufstellungszeichnungen, c) Systematik und Informationsinhalte von Fließbildern, d) Grundfließbilder, e) Verfahrensfließbilder, f) Rohrleitungs- und Instrumenten-Fließbilder; 11. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme und Arbeitsmittel. (5) In der Fachrichtung 'Maschinen- und Anlagentechnik' im Arbeitsgebiet 'Schiffbau' sind zu leisten: Konstruieren eines typischen Bauteils oder einer Baugruppe. Berechnen ausgewählter Schiffbauteile und Anfertigen von Detailkonstruktionen und Erstellen einer Materialdispositions-Stückliste. Die Konstruktion soll mindestens zwei der genannten Konstruktionsbereiche erfassen. Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften: a) Werftnormen, nationale und internationale Normen, b) Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt (UVV See), c) Vorschriften für Klassifikation und Bau von stählernen Schiffen der Klassifikations-Gesellschaft (Germanischer Lloyd), d) Umweltschutz, Gefahrstoffverordnung; 2. Werk- und Hilfsstoffe: a) Stähle, b) Nichteisenmetalle, c) Beschichtungsmaterial; 3. Konstruktionsmethodik: a) Definieren, b) Pflichtenheft, c) Konzipieren, d) Entscheidungsfindung, e) Entwerfen, f) Bewerten, g) Ausarbeiten; 4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion: a) werkstoffgerecht, b) fertigungsgerecht, c) funktionsgerecht, d) montagegerecht, e) wirtschaftlich, f) sicherheitsgerecht, g) umweltverträglich, h) beanspruchungsgerecht, i) wartungsgerecht; 5. Konstruktionsgrundsätze: a) Schiffstheorie, b) Schiffsentwurf, c) Berechnen und Auslegen einzelner Schiffbauteile, d) einfache statische Berechnungen, e) Anwenden genormter Bauteile, f) Eigenfertigung und Zukaufteile, g) Berechnen von Schweiß- und Schraubenverbindungen, h) Auswahl von Vormaterial, insbesondere Profile, Rohre, Träger, i) Verfahren der Oberflächentechnik, k) schiffbautypische Konstruktionsgrundlagen; 6. Schiffbauteile: a) Stahlschiffbau, insbesondere Hauptspant, Flachsektionen mit Anschlüssen, Volumensektionen mit Anschlüssen, Stahl- und Einbaufolgeplan, Transport- und Montagehinweise, Halter und Fundamente, b) Schiffsausrüstung, insbesondere Anker- und Verholausrüstung, Rettungsmittel, Verschlüsse, insbesondere Türen, Luken, Fenster, Laderaumausrüstung, insbesondere Umschlageinrichtungen, Luken, Container, Begehung, insbesondere Treppen, Leitern, Laufbrücken, Geländer, Halter und Fundamente, c) Schiffseinrichtungen, insbesondere Anordnung von Räumen, Raumgrößen, Einrichten von Räumen, insbesondere Besatzungs-, Wirtschaftsräume, Stores; 7. Arbeitsorganisation: a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel, b) Qualitätssicherung, c) Kostenstrukturen; 8. technische Zeichnungen: a) Generalplan, b) Stahlplan, c) Übersichtsplan, insbesondere Türen- und Lukenplan, Leiter- und Treppenplan, Mannloch- und Leckschraubenplan, d) Einbauwegeplan, e) Einbaufolgeplan, f) Werkstatt-Zeichnung, g) Detail-Zeichnung, h) Materialdispositions-Stückliste; 9. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme und Arbeitsmittel. (6) In der Fachrichtung 'Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik' sind zu leisten: Konstruieren einer versorgungstechnischen Anlage. Bei der Konstruktion sind schwierige Bedingungen unter Einbeziehung der baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Konstruktion soll schwerpunktmäßig in einem der genannten Bereiche angesiedelt sein und die angrenzenden Teile und Komponenten der technischen Gebäudeausrüstung berücksichtigen. Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften: a) bauaufsichtlich eingeführte Normen, b) Energieeinsparungsgesetz, c) Brandschutzverordnung, d) Schallschutzverordnung, e) Abfallgesetz; 2. Werk- und Hilfsstoffe: a) Stähle, b) Nichteisenmetalle, c) Kunststoffe; 3. Konstruktionsmethodik: a) Definieren, b) Pflichtenheft, c) Konzipieren, d) Entscheidungsfindung, e) Entwerfen, f) Bewerten, g) Ausarbeiten; 4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion: a) werkstoffgerecht, b) fertigungsgerecht, c) funktionsgerecht, d) montagegerecht, e) wirtschaftlich, f) sicherheitsgerecht, g) umweltverträglich, h) beanspruchungsgerecht, i) wartungsgerecht; 5. Grundlagen der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik: a) theoretische Grundlagen, insbesondere Verhalten von Flüssigkeiten und Gasen, Strömungslehre, Hygiene, Bauphysik, bezogen auf die Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik, Feuerungstechnik, Wärmelehre, Kühlsysteme, b) Grundlagentechniken, insbesondere Heizungs-, Kälte-, Solar-, Elektro-, Regelungstechnik; 6. Anlagentechnik: a) Rohrleitungs- und Kanalsysteme, b) Fördereinrichtungen, c) Gebäudeteiltechnik, d) Wärme- und Kältemedien, insbesondere Dampf, Wasser, Sole, Luft, e) Wärme- und Kälteübertragungssysteme, f) Wärmeerzeuger, g) Regel- und Steuereinrichtungen, h) Schallschutz, i) Wärmerückgewinnung, k) alternative Energien, l) Entsorgungstechnik; 7. Berechnung und Auslegung der Konstruktion: a) Wärmebedarf, b) Kühllast, c) Anlagenauslegung, d) Wärme- und Kälteerzeuger, e) Wärmedämmung, f) Schallschutz, g) Rohrleitungs- und Kanaldimensionierung, h) Werkstoffauswahl, Materialbedarf, i) Wärmerückgewinnung, k) Solaranlagenauslegung, l) Erstellen von Tabellen und Diagrammen; 8. Arbeitsorganisation: a) Fertigungseinrichtungen, b) Qualitätssicherung, c) Kostenstrukturen; 9. Zeichnungen und Pläne: a) Montagezeichnungen, Massenauszug, b) Durchbruchs- und Fundamentpläne, c) Strangschemata mit Hilfe von Symbolen, d) Isometrien von Rohrleitungen und Kanälen, e) Fließdiagramme, f) Generalpläne, Gesamtzeichnungen, g) Regelschemata mit Hilfe von Symbolen, h) Detailzeichnungen von konstruktiven Einzelheiten; 10. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme und Arbeitsmittel. (7) In der Fachrichtung 'Stahl- und Metallbautechnik' sind zu leisten: Konstruieren einer Stahlbaukonstruktion oder einer Metallbaukonstruktion. Die Konstruktion soll die Berechnungen von tragenden Bauteilen und das Bemessen von physikalischen Größen beinhalten. Ferner soll ein Übersichtsplan, Montagefolgeplan, Schweißfolgeplan oder Hydraulik-/Pneumatikplan erstellt werden. Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften: a) einschlägige nationale und internationale Normen, b) Bauordnung, c) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), d) bauaufsichtliche Zulassung für besondere Bauwerke, Baustoffe, Bauteile und Befestigungsmittel, e) Sicherheitsvorschriften, f) Umweltschutz, insbesondere Gefahrstoffverordnung, Chemikaliengesetz, Abfallrecht; 2. Werk- und Hilfsstoffe: a) Stähle, b) Nichteisenmetalle, c) Kunststoffe, Glas, d) Verbindungsmittel, e) Beschichtungsmittel; 3. Konstruktionsmethodik: a) Definieren, b) Pflichtenheft, c) Konzipieren, d) Entscheidungsfindung, e) Entwerfen, f) Bewerten, g) Ausarbeiten; 4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion: a) werkstoffgerecht, b) fertigungsgerecht, c) funktionsgerecht, d) montagegerecht, e) wirtschaftlich, f) sicherheitsgerecht, g) umweltverträglich, h) beanspruchungsgerecht, i) wartungsgerecht; 5. Konstruktionsgrundsätze: a) statische Systeme, b) Norm- und Zukaufteile, insbesondere Beschläge, Anker, Seile, Dämm-Matten, Antriebe, c) Halbzeuge, d) Verfahren der Oberflächentechnik, e) Brandschutz, f) Schall- und Wärmeschutz, g) Innen- und Außenausbau, h) tragende und nichttragende Bauteile, i) Verbindungen und Verbindungstechniken, insbesondere Schweißen, Schrauben, Kleben, k) Auslegen von Bauteilen und Verbindungen; 6. Arbeitsorganisation: a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel, b) Qualitätssicherung, c) Kostenstrukturen; 7. technische Dokumentation: a) Angebotszeichnungen, b) Detailplan, c) Übersichtspläne, insbesondere für Türen, Fenster, Durchbrüche, d) Ausführungspläne, insbesondere Fertigungsplan, Montageplan, Folgeplan, Verlegeplan, Terminplan, e) Schweißfolgeplan, f) Hydraulik-/Pneumatikplan, g) Ankerplan, h) Stücklisten; 8. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme und Arbeitsmittel. (8) In der Fachrichtung 'Elektrotechnik' in den Arbeitsgebieten 'Energietechnik' oder 'Kommunikationstechnik' sind zu leisten: Konstruieren eines typischen Gerätes oder einer Baugruppe. Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Normen und gesetzliche Vorschriften: a) einschlägige nationale und internationale Normen, b) Sicherheitsvorschriften, c) Herstellernormen, Werksnormen; 2. Werk- und Hilfsstoffe: a) Werkstoffe für Konstruktionsteile, b) Werkstoffe für Leiterplatten, c) Lote, Flußmittel, Isolierstoffe; 3. Konstruktionsmethodik: a) Definieren, b) Pflichtenheft, c) Konzipieren, d) Entscheidungsfindung, e) Entwerfen, f) Bewerten, g) Ausarbeiten; 4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion: a) werkstoffgerecht, b) fertigungsgerecht, c) funktionsgerecht, d) montagegerecht, e) wirtschaftlich, f) sicherheitsgerecht, g) umweltverträglich, h) beanspruchungsgerecht, i) wartungsgerecht; 5. Konstruktionsgrundsätze: a) Berechnen und Auslegen der Werkstoffe für Konstruktionsteile, b) Anwenden von Standardteilen, c) Zusammenfassen und Festlegen von Teilefamilien, d) Auswählen und Anwenden von Bauelementen der Energie- oder Kommunikationstechnik, insbesondere elektrische Maschinen, Antriebe, Steuer- und Regeleinrichtungen, Transformatorenschalter, Sicherungen, Schütze, Relais, e) Berechnen von Leitungen nach Belastung und Umfeld, f) Berechnen und Auswählen von Sicherungselementen, g) Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen nach Normen und Vorschriften der Elektrotechnik festlegen, h) Korrosionsvermeidung durch Werkstoffauswahl, i) Bestimmen von Oberflächenbehandlungen, k) Berücksichtigen der Einflüsse des Umfeldes und Einbeziehen in Schutzmaßnahmen; 6. Baugruppen: a) Schrank, Gehäuse, b) Einschübe, c) Generator, Motor, d) Sammelschiene, e) Verteilung, f) Steckvorrichtung, g) Leiterplatten, insbesondere Erstellen von Layouts, Bestimmen des Leiterplattendesigns, Auswählen der elektrischen Bauteile, Positionieren der Bauteile unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit und gegenseitiger Beeinflussung, Routen - manuell oder rechnergestützt, Erstellen von Fertigungsunterlagen für Leiterplatten unter Berücksichtigung der Schnittstellen; 7. Arbeitsorganisation: a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel, b) Qualitätssicherung, c) Kostenstrukturen; 8. technische Dokumentation: a) funktionsbedingte Schaltungsunterlagen, b) Montage- und Verdrahtungspläne, c) Verbindungen von Baugruppen und Modulen, d) Stücklisten, e) Inbetriebnahme- und Serviceanleitungen; 9. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme und Arbeitsmittel. (9) In der Fachrichtung 'Holztechnik' sind zu leisten: Konstruieren eines typischen Bauteils, insbesondere eines Möbelstücks einschließlich der erforderlichen Detailkonstruktionen oder eines Holzgebäudeteils einschließlich der erforderlichen Anschlußdetails. Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften: a) einschlägige nationale und internationale Normen, b) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), c) Brand-, Schall-, Wärme- und Holzschutzverordnung; 2. Werk- und Hilfsstoffe: a) Eignung und Einsatz von Holzwerkstoffen, insbesondere für Vollholz, Furnierplatten, Tischlerplatten, Spanplatten, Faserplatten, beschichtete Platten, sonstige Plattenwerkstoffe, Normteile, Standard- und Zukaufteile, b) Eignung und Einsatz von Werk- und Hilfswerkstoffen, insbesondere für thermoplastische und duroplastische Kunststoffe, Verbundstoffe, Dichtungsstoffe, Dämmstoffe, Kleber und Leime, c) Beschichtungsmittel und -techniken, insbesondere für Schichtstoffplatten, Kunststoffolien, Furniere, Glas, Metall, Keramik, Leder, Textil und sonstige Beläge, d) Oberflächentechnik und Holzschutz, insbesondere Schleifen, Bürsten, Sandstrahlen, Beizen, Lackieren, Lasieren, Imprägnieren und Isolieren gegen Nässe; 3. Konstruktionsmethodik: a) Definieren, b) Pflichtenheft, c) Konzipieren, d) Entscheidungsfindung, e) Entwerfen, f) Bewerten, g) Ausarbeiten; 4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion: a) werkstoffgerecht, b) fertigungsgerecht, c) funktionsgerecht, d) montagegerecht, e) wirtschaftlich, f) sicherheitsgerecht, g) umweltverträglich, h) beanspruchungsgerecht, i) wartungsgerecht; 5. Vollholz- und Plattenkonstruktionen: a) Rahmenbauweise, b) Stollenbauweise, c) Vollholzbauweise, d) Plattenbauweise, e) Holztafelbauweise, f) Holzverbindungen in der Vollholz- und Plattenbauweise, g) Verbindungsmittel und -techniken, h) konstruktiver Holzschutz, i) Bau- und Möbelbeschläge, k) Montagetechniken; 6. holzspezifische Berechnungen: a) statische Berechnungen, b) bauphysikalische Berechnungen, c) Vorschubberechnungen, d) Schnittgeschwindigkeitsberechnungen, e) Verschnittberechnungen, f) Massenermittlungen, g) Kalkulationsberechnungen; 7. Objekte, Konstruktionen, Bauteile: a) Möbel- und Inneneinrichtungen, b) Schrankwände, c) Verkleidungen, d) Gestell- und Sitzmöbel, e) Fenster-, Türen- und Treppenbau, f) Dach- und Wandkonstruktion; 8. Arbeitsorganisation: a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel, b) Qualitätssicherung, c) Kostenstrukturen; 9. technische Dokumentation: a) Entwurfszeichnungen, b) Angebotszeichnungen, c) Perspektivzeichnungen, d) Gesamtzeichnungen, e) Teilschnittezeichnungen, f) Vorgaben für Qualitätskontrolle, g) Installationspläne, h) Holz- und Materiallisten; 10. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme und Arbeitsmittel. | |
(10) Die Konstruktionsaufgabe (§ 3 Abs. 2 Satz 2) soll der Prüfungsteilnehmer in einem Arbeitsgebiet der Fachrichtungen entsprechend § 1 Abs. 1 lösen. Der Prüfungsausschuß stellt die Konstruktionsaufgabe auf der Grundlage eines Vorschlages des Prüfungsteilnehmers. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer sechs Wochen zur Verfügung. Der Prüfungsausschuß soll die Anfertigung der Konstruktionsaufgabe durch eines seiner Mitglieder oder einen Beauftragten begleiten. (11) Die Konstruktionsaufgabe und die Inhalte der jeweiligen Fachrichtung sind Grundlage eines Fachgespräches des Prüfungsteilnehmers mit dem Prüfungsausschuß (§ 3 Abs. 2 Satz 2). Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern. | (10) Die Konstruktionsaufgabe (§ 3 Abs. 2 Satz 2) soll die zu prüfende Person in einem Arbeitsgebiet der Fachrichtungen entsprechend § 1 Abs. 1 lösen. Der Prüfungsausschuß stellt die Konstruktionsaufgabe auf der Grundlage eines Vorschlages der zu prüfenden Person. Als Bearbeitungszeit stehen der zu prüfenden Person sechs Wochen zur Verfügung. Der Prüfungsausschuß soll die Anfertigung der Konstruktionsaufgabe durch eines seiner Mitglieder oder einen Beauftragten begleiten. (11) Die Konstruktionsaufgabe und die Inhalte der jeweiligen Fachrichtung sind Grundlage eines Fachgespräches der zu prüfenden Person mit dem Prüfungsausschuß (§ 3 Abs. 2 Satz 2). Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern. |
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsfächer | § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen |
Von der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsfach oder in mehreren Prüfungsfächern gemäß § 4 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. | 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. |
§ 7 Bestehen der Prüfung | § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Die beiden Prüfungsteile werden gesondert bewertet. Die Note für den fachrichtungsübergreifenden Teil gemäß § 4 Abs. 1 ergibt sich als arithmethisches Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsfächer. Die Note für den fachrichtungsspezifischen Teil gemäß § 5 Abs. 1 ergibt sich als arithmethisches Mittel aus der Note der Konstruktionsaufgabe und der Note des Fachgesprächs. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer im fachrichtungsübergreifenden Teil sowie in der Konstruktionsaufgabe und im Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in einem Prüfungsfach im fachrichtungsübergreifenden Teil nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1 und 2, auszustellen. Im Zeugnis ist die Bewertung der Konstruktionsaufgabe, die Aufgabenstellung und eine Beschreibung der angefertigten Arbeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 beizufügen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) 1 Im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Konstruktionsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Satz 2. 2 Aus der Bewertung der Konstruktionsaufgabe und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen. |
§ 8 (neu) | § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) 1 Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in zwei der drei Prüfungsfächer des fachrichtungsübergreifenden Teils, 2. im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil a) in der Konstruktionsaufgabe und b) im Fachgespräch. 2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist die Prüfung jedoch nur bestanden, wenn keines der drei Prüfungsfächer mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil und 2. die Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil. (3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, der Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil und den Bewertungen für die Konstruktionsaufgabe und das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil mit 75 Prozent. 3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. | |
§ 9 (neu) | § 9 Zeugnisse |
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. | |
§ 8 Wiederholung der Prüfung | § 10 Wiederholung der Prüfung |
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. | (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. |
§ 9 Inkrafttreten | § 11 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | |
Anlage (zu § 7 Abs. 3) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin | Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel |
(siehe BGBl. I 1994 S. 1160 - 1161) | Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht 98 und 99 | 1,1 96 und 97 | 1,2 94 und 95 | 1,3 92 und 93 | 1,4 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 | 1,6 89 | 1,7 88 | 1,8 87 | 1,9 85 und 86 | 2,0 84 | 2,1 83 | 2,2 82 | 2,3 81 | 2,4 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht 78 | 2,6 77 | 2,7 75 und 76 | 2,8 74 | 2,9 72 und 73 | 3,0 71 | 3,1 70 | 3,2 68 und 69 | 3,3 67 | 3,4 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 | 3,6 62 | 3,7 60 und 61 | 3,8 58 und 59 | 3,9 56 und 57 | 4,0 55 | 4,1 53 und 54 | 4,2 51 und 52 | 4,3 50 | 4,4 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 | 4,6 44 und 45 | 4,7 42 und 43 | 4,8 40 und 41 | 4,9 38 und 39 | 5,0 36 und 37 | 5,1 34 und 35 | 5,2 32 und 33 | 5,3 30 und 31 | 5,4 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 | 5,6 15 bis 19 | 5,7 10 bis 14 | 5,8 5 bis 9 | 5,9 0 bis 4 | 6,0 |
Anlage 2 (neu) | Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der Prüfungsfächer und Bewertung mit Note, 2. zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung der Konstruktionsaufgabe mit Note sowie c) Benennung des Fachgesprächs mit Note, 3. Benennung von Arbeitsgebiet, Thema und Beschreibung der Konstruktionsaufgabe, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 6. |
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