- 1.
- Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), geändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß Satz 3 kann auch erteilt werden, wenn abweichend von §
7 Abs. 6 nach zwischenstaatlichen Abkommen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen auf der Grundlage amtlicher Zeugnisse auszustellen sind."
- b)
- § 112 Abs. 3 wird aufgehoben.
- c)
- § 127 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. Einsenkungsmarken nach Anlage
2 zu der Anlage A der
Donauschiffahrtspolizeiverordnung müssen nur im internationalen Verkehr vorhanden sein. Sie dürfen mit den Einsenkungsmarken nach §
22 in einem Bild zusammengefaßt sein. Fahrzeuge, die zur Fahrt auf der Donau zugelassen und mit Einsenkungsmarken nach Anlage
2 zu der Anlage A der
Donauschiffahrtspolizeiverordnung versehen sind, dürfen diese auch für die Fahrt außerhalb der Donau beibehalten. Satz 3 gilt für Tiefgangsanzeiger entsprechend, wenn die Einteilung mindestens alle 5 Dezimeter sowie am oberen Ende durch Ziffern angegeben ist."
- 2.
- Die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), zuletzt geändert durch § 4 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes vom
25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), wird wie folgt geändert:
- a)
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
"a) ein auf Grund der Schiffsoffizier-Ausbildungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227) in ihrer jeweils geltenden Fassung erteiltes oder weitergeltendes nautisches Befähigungszeugnis,".
- b)
- In § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Nr. 6, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 16 werden nach dem Wort "Donau" jeweils die Wörter "von Vilshofen (km 2249,00) bis Geisling (km 2355,00)" eingefügt.
- c)
- In § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe "Herrenwyk" durch die Angabe "Stülper Huk" ersetzt.
- d)
- In § 17 Abs. 2 werden nach den Wörtern "der Oberelbe die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord in Kiel" und in Absatz 4 nach den Wörtern "Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord in Kiel" jeweils die Wörter "und die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost in Berlin" eingefügt.
- e)
- In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Oberweser, die Donau" die Wörter "von Vilshofen (km 2249,00) bis Geisling (km 2355,00)" eingefügt.
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
V. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 3066; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982