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Synopse aller Änderungen der DonauSchPV am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 3 der BinSchUEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DonauSchPV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DonauSchPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
DonauSchPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Fahrzeuge mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 6 und 7 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), geändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), in der jeweils geltenden Fassung gelten folgende Ausnahmen:

(Text neue Fassung)

(1) Für Fahrzeuge mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung gelten folgende Ausnahmen:

1. Signallichter dürfen auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften der

a) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531) oder der

b) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531),

in deren jeweils geltenden Fassung entsprechen.

2. Schallsignalanlagen dürfen auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen des § 4.01 der Anlage A zu dieser Verordnung und der Anlage 6 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften

a) der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. August 1983, BGBl. I S. 1145), die durch Artikel 9 Nr. 5 der Verordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985, BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. April 1992 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, oder

c) des § 37 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung




b) der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985, BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. April 1992 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist,

entsprechen.

(2) Absatz 1 gilt für nichtzulassungspflichtige Fahrzeuge entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Zuständige Behörde


(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 6.32 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage A zu dieser Verordnung ist das Bundesministerium für Verkehr.

(2) Soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde. Sie kann die Regelung örtlicher Verhältnisse, auch Anordnungen nach § 1.22 der Anlage A zu dieser Verordnung, ihren nachgeordneten Stellen übertragen und Hafenaufseher bestellen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.05 der Anlage A zu dieser Verordnung ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd; zu diesem Zweck wird die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nr. 4, § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, §§ 1.19, 1.20, 6.08 Nr. 3 und § 8.15 Nr. 8 der Anlage A zu dieser Verordnung sind neben der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Bayern vom 14. Dezember 1954/18. April 1955 die Polizeikräfte des Landes Bayern.

vorherige Änderung

(5) Zuständige Behörde für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 der Anlage A zu dieser Verordnung und der Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nr. 2 der Anlage A zu dieser Verordnung in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 und 4 zu der Anlage A zu dieser Verordnung sind die nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung gebildeten Schiffsuntersuchungskommissionen (Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 - BGBl. II S. 3822 -, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 - BGBl. I S. 3050 - geändert worden ist).



(5) Zuständige Behörde für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 der Anlage A zu dieser Verordnung und der Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nr. 2 der Anlage A zu dieser Verordnung in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 und 4 zu der Anlage A zu dieser Verordnung ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage A zu dieser Verordnung auch nachträglich befristen und mit Auflagen verbinden.