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Synopse aller Änderungen der DonauSchPV am 04.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 37 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DonauSchPV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DonauSchPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | DonauSchPV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 37 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zuständige Behörde | |
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 6.32 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage A zu dieser Verordnung ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. | |
(Text alte Fassung) (2) Soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde. Sie kann die Regelung örtlicher Verhältnisse, auch Anordnungen nach § 1.22 der Anlage A zu dieser Verordnung, ihren nachgeordneten Stellen übertragen und Hafenaufseher bestellen. (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.05 der Anlage A zu dieser Verordnung ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd; zu diesem Zweck wird die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen. (4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nr. 4, § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, §§ 1.19, 1.20, 6.08 Nr. 3 und § 8.15 Nr. 8 der Anlage A zu dieser Verordnung sind neben der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Bayern vom 14. Dezember 1954/18. April 1955 die Polizeikräfte des Landes Bayern. (5) Zuständige Behörde für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 der Anlage A zu dieser Verordnung und der Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nr. 2 der Anlage A zu dieser Verordnung in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 und 4 zu der Anlage A zu dieser Verordnung ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt. | (Text neue Fassung) (2) Soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde. Sie kann die Regelung örtlicher Verhältnisse, auch Anordnungen nach § 1.22 der Anlage A zu dieser Verordnung, ihren nachgeordneten Stellen übertragen und Hafenaufseher bestellen. (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.05 der Anlage A zu dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; zu diesem Zweck wird die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen. (4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nr. 4, § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, §§ 1.19, 1.20, 6.08 Nr. 3 und § 8.15 Nr. 8 der Anlage A zu dieser Verordnung sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Bayern vom 14. Dezember 1954/18. April 1955 die Polizeikräfte des Landes Bayern. (5) Zuständige Behörde für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 der Anlage A zu dieser Verordnung und der Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nr. 2 der Anlage A zu dieser Verordnung in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 und 4 zu der Anlage A zu dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. |
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage A zu dieser Verordnung auch nachträglich befristen und mit Auflagen verbinden. | |
§ 4 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes | |
Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. | Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. |
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