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§ 1 - Segelmachermeisterverordnung (SegelmMstrV)
V. v. 05.07.1993 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 7110-3-107 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.1993; FNA: 7110-3-107 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Segelmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Planung, Entwurf, Fertigung, Montage, Instandsetzung und Änderung von Segeln, Bezügen, Zelten, Planen, Markisen, Verdecken sowie der dazugehörigen Gestänge,
- 2.
- Be- und Verarbeitung von Tauwerk, Drahtseilen und Seilen aus Verbundwerkstoffen einschließlich der Zubehörteile, Aufriggen von Masten,
- 3.
- Montage von Vor- und Großsegel-Reffanlagen, Herstellung und Umrüstung von Großbäumen und Masten.
(2) Dem Segelmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Segel-, Takelungs- und Zeltarten,
- 2.
- Kenntnisse der Schneide-, Näh-, Schweiß- und Klebeverfahren,
- 3.
- Kenntnisse der verschiedenen Natur- und Chemiefasern,
- 4.
- Kenntnisse der Veredelungsverfahren von Geweben,
- 5.
- Kenntnisse der Gütebestimmungen,
- 6.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 7.
- Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Antriebsmaschinen und -geräten einschließlich elektronischer Steuerungen,
- 8.
- Kenntnisse der Planung und der Herstellungstechniken der Einzel- und Serienfertigung einschließlich des Einsatzes von rechnergestützten Geräten,
- 9.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 10.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften und Normen,
- 11.
- Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Einstellung und Instandhaltung der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 12.
- Bestimmen der Gewebekonstruktionen nach Bindung, Fadendichte und Garnnummern,
- 13.
- Lesen und Anfertigen von Entwurfsskizzen und Werkzeichnungen,
- 14.
- Anfertigen von Aufrissen zu Spezialsegeln, zu Treibankern und zu Groß- und Vorsegeln in verschiedenen Schnittformen,
- 15.
- Anschlagen von Segeln,
- 16.
- Messen, Einteilen und Bereitstellen der Werk- und Hilfsstoffe,
- 17.
- Schneiden von Hand und mit Maschine,
- 18.
- Nähen von Hand und mit Maschine,
- 19.
- Bearbeiten von Textilien, Kunst- und sonstigen Werkstoffen, insbesondere durch Stanzen, Bohren und Lochen,
- 20.
- Anfertigen von Reffs in Segeln für Schiffe älterer oder historischer Bauart einschließlich Setzen von Klodjes,
- 21.
- Ausführen von Instandhaltungsarbeiten an Segeln, Zelten und Planen,
- 22.
- Knoten, Spleißen und Takeln von Tauwerk und Drahtseilen sowie Montieren von Beschlägen,
- 23.
- Anbringen von Markisen und Planen,
- 24.
- Aufbauen von Zelten,
- 25.
- Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werkzeuge, insbesondere Einstellen von Nähmaschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1757/a25200.htm