Tools:
Update via:
§ 3 - Segelmachermeisterverordnung (SegelmMstrV)
V. v. 05.07.1993 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 7110-3-107 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 7110-3-107 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein Jachtsegel sowie ein Segel für Schiffe älterer oder historischer Bauart in umfangreicher Handarbeit, fertig zum Anschlagen,
- 2.
- eine Bootsplane für Seekreuzer, fertig zum Auflegen,
- 3.
- ein Sprayhood, fertig zum Montieren,
- 4.
- ein Lagerzelt mit Satteldach einschließlich Spannseilen,
- 5.
- eine Plane für Lastkraftwagen nach Zollvorschriften,
- 6.
- ein Caravan-Vorzelt, fertig zum Aufbauen.
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Werkzeichnung und ein Angebot einschließlich der Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Werkzeichnung sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1757/a25202.htm