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§ 4 - Segelmachermeisterverordnung (SegelmMstrV)
V. v. 05.07.1993 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 7110-3-107 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.1993; FNA: 7110-3-107 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Anfertigen eines Bezuges nach vorgegebenen Maßen, genäht oder geschweißt,
- 2.
- Anfertigen einer Schotecke mit Laegelstecken und Einsetzen der Laegelkausch,
- 3.
- Anfertigen einer Ecke mit Halsenspleiß,
- 4.
- Anfertigen einer Kopfecke mit Drahtspleiß, Einnähen des Auges und Einsetzen der Spitzkausch,
- 5.
- Anfertigen eines Reffs im Segel eines Schiffes älterer oder historischer Bauart einschließlich Setzen von Klodjes,
- 6.
- Aufreißen eines Head- oder Triradial-Spinnakers,
- 7.
- Anfertigen eines Treibankeraufrisses,
- 8.
- Anfertigen eines Aufrisses eines Groß- und Vorsegels in verschiedenen Schnittformen,
- 9.
- Anfertigen von Draht- und Tauspleißen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1757/a25203.htm