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§ 5 - Segelmachermeisterverordnung (SegelmMstrV)

V. v. 05.07.1993 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 7110-3-107 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:

a)
Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und Hilfsstoffe,

b)
Anfertigen von Werkzeichnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
segeltechnische Gegebenheiten,

b)
Zuordnung der Segel zu Bootsklassen,

c)
Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Antriebsmaschinen und Geräten einschließlich elektronischer Steuerungen,

d)
Schneide-, Näh-, Schweiß- und Klebeverfahren,

e)
Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung einschließlich des Einsatzes von rechnergestützten Geräten,

f)
Entwicklung von Fertigungsabläufen,

g)
Gütebestimmungen,

h)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Herstellung, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe und ihre Entsorgung;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.