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Änderung § 3a Pkw-EnVKV vom 23.02.2024

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§ 3a Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2024 geltenden Fassung
§ 3a Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a CO2-Effizienzklassen


(Text neue Fassung)

§ 3a Zuweisung zu einer CO2-Klasse


vorherige Änderung

(1) 1 Der Hersteller hat die CO2-Effizienz des Fahrzeugs durch Angabe einer CO2-Effizienzklasse auszuweisen. 2 Er hat dazu die Abweichung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs von einem fahrzeugspezifischen Referenzwert zu ermitteln. 3 Der Referenzwert ist wie folgt zu bestimmen:

Referenzwert (in g CO2/km) = 36,59079 + a x M

Dabei ist:

M = Masse des fahrbereiten Fahrzeugs in Kilogramm (kg),

a = 0,08987.

4 Der Referenzwert ist als ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abzurunden. 5 Die Abweichung
der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs vom Referenzwert ist durch die Differenz der beiden Angaben auszudrücken und wie folgt zu berechnen:

prozentuale Abweichung (CO2Diff. in %) = (CO2PKW - CO2Ref.) / CO2Ref. x 100

Dabei ist:

CO2Ref = fahrzeugspezifischer Referenzwert der CO2-Emissionen,

CO2Pkw = offizielle spezifische CO2-Emissionen des Fahrzeugs.

6 Der Prozentwert ist auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abzurunden.

(2) Entsprechend der Abweichung vom Referenzwert wird das Fahrzeug
einer der nachfolgend bestimmten CO2-Effizienzklassen zugewiesen.


CO2-Effizienzklasse
| Bandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert

A + | ≤ -37 %

A | -36,99 % bis -28 %

B | -27,99 % bis -19 %

C | -18,99 % bis -10 %

D | -9,99 % bis -1 %

E | -0,99 % bis +8 %

F | +8,01 % bis +17 %

G | > +17,01 %


(3) 1 Erfüllt fünf vom Hundert der zugelassenen Fahrzeuge in einem Kalenderjahr
die Anforderungen der nächst effizienteren Klassen A ++ oder A +++, werden diese Klassen entsprechend den nachfolgend bestimmten CO2-Effizienzklassen eingeführt, gegebenenfalls auch gleichzeitig. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft jährlich das Erreichen des Fünf-vom-Hundert-Kriteriums für die Einführung der nächst höheren CO2-Effizienzklasse. 3 Diese Überprüfung erfolgt auf der Basis der Zulassungszahlen und Typdaten des Kraftfahrt-Bundesamtes und unter Zugrundelegung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) sowie optionaler, ergänzender versions- oder fahrzeugspezifischer Meldungen der Hersteller an das Kraftfahrt-Bundesamt, wobei in den Fällen, in denen in den Typgenehmigungsdokumenten ein Bereich für die Masse angegeben ist, für die Berechnung im Sinne des § 3a Absatz 3 dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen ist. 4 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Klassen A ++ beziehungsweise A +++ einzuführen bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. 5 Die neue Klasse ist nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden.


CO2-Effizienzklasse | Bandbreite
der Klassen Abweichung vom Referenzwert

A ++ | ≤ -46 %

A + | -45,99 % bis -37 %

A +++ | ≤ -55 %

A ++ | -54,99 % bis -46 %.


6 Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Berechnungsgrundlagen für den Referenzwert, insbesondere Alternativen zur Bezugsgröße Masse, und den Anteil
der zugelassenen Fahrzeuge in den Klassen insgesamt überprüfen und gegebenenfalls die Energieverbrauchskennzeichnung für Personenkraftwagen durch Änderung dieser Verordnung anpassen.



(1) 1 Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO2-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO2-Klassen zuweisen:


CO2-Klasse
| Wert der kombinierten CO2-Emissionen
(in Gramm CO2 je Kilometer)


A | 0

B | 1 bis 95

C | 96 bis 115

D | 116 bis 135

E | 136 bis 155

F | 156 bis 175

G | 176 und mehr.


2 Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist
die CO2-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO2-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als 'bei entladener Batterie'.

(2) Maßgeblich
für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO2-Klasse ist der Wert der CO2-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.

(heute geltende Fassung)