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Änderung § 3a Pkw-EnVKV vom 01.12.2011

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§ 3a Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 3a Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Zuweisung zu einer CO2-Klasse


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(1) 1 Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO2-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO2-Klassen zuweisen:


CO2-Klasse | Wert der kombinierten CO2-Emissionen
(in Gramm CO2 je Kilometer)

A | 0

B | 1 bis 95

C | 96 bis 115

D | 116 bis 135

E | 136 bis 155

F | 156 bis 175

G | 176 und mehr.


2 Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO2-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO2-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als 'bei entladener Batterie'.

(2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO2-Klasse ist der Wert der CO2-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.