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Änderung § 3a Pkw-EnVKV vom 01.12.2011
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§ 3a Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 3a Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 23.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50 |
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(Text alte Fassung) § 3a (neu) | (Text neue Fassung)§ 3a Zuweisung zu einer CO2-Klasse |
(1) 1 Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO2-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO2-Klassen zuweisen: CO2-Klasse | Wert der kombinierten CO2-Emissionen (in Gramm CO2 je Kilometer) A | 0 B | 1 bis 95 C | 96 bis 115 D | 116 bis 135 E | 136 bis 155 F | 156 bis 175 G | 176 und mehr. 2 Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO2-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO2-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als 'bei entladener Batterie'. (2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO2-Klasse ist der Wert der CO2-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt. |
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