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Änderung § 11 Pkw-EnVKV vom 23.02.2024
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§ 9 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.02.2024 geltenden Fassung | § 11 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 23.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50 |
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(Text alte Fassung) § 9 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 11 Weiterentwicklung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung |
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. | (1) Nach dem 22. Februar 2024 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz diese Verordnung. Die Überprüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf 1. eine mögliche Einführung von Energieverbrauchs-Klassen für Elektrofahrzeuge, 2. die Ausgestaltung eines zusätzlichen Musters für Fahrzeuge, die ausschließlich mit CO2-neutralen Kraftstoffen (RFNBOs) betrieben werden (sogenannte 'E-fuel-only'-Fahrzeuge), 3. eine Kennzeichnung von Gebrauchtfahrzeugen, 4. einen klareren Ausweis der Belastung über den Lebenszyklus des Fahrzeugs a) aufgrund der CO2-Bepreisung von Energieträgern und b) aufgrund der Kraftfahrzeugsteuer sowie 5. einen klareren Ausweis der Lebenszyklus-Emissionen der Energieträger. (2) Auf der Grundlage der Überprüfung veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bericht mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Änderung dieser Verordnung und schlägt spätestens im ersten Quartal 2025 eine Änderung dieser Verordnung vor. |
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