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Änderung § 2 Pkw-EnVKV vom 01.12.2011

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§ 2 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 2 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. sind 'neue Personenkraftwagen' Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;

2. ist 'Hersteller' der im Fahrzeugbrief genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;

(Text neue Fassung)

1. sind 'neue Personenkraftwagen' Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;

2. ist 'Hersteller' der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;

3. ist 'Händler' jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;

4. ist 'Verkaufsort' ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;

5. ist 'offizieller Kraftstoffverbrauch' der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;

6. sind 'offizielle spezifische CO2-Emissionen' die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;

vorherige Änderung

7. ist 'Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen' eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Personenkraftwagens;

8. ist 'Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen' eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;



6a. ist der 'offizielle Stromverbrauch' der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;

6b. ist 'anderer Energieträger' elektrischer Strom;

6c. ist 'Masse des fahrbereiten Fahrzeugs' die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom
7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ('Rahmenrichtlinie') (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der 'Masse des fahrbereiten Fahrzeugs' die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;

6d. ist unter dem Begriff 'Kraftstoff' im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz 'schwefelfrei' im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;

7. ist
'Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch' eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;

8. ist 'Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch' eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;

9. sind 'Werbeschriften' alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;

10. ist 'Verbreitung in elektronischer Form' die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;

11. ist 'Werbematerial' jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;

12. ist 'Werbeempfänger', wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;

13. sind 'elektronische, magnetische oder optische Speichermedien' alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;

14. ist 'Fabrikmarke' der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;

15. ist 'Modell' die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;

16. sind 'Typ', 'Variante' und 'Version' die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.



 (keine frühere Fassung vorhanden)