Tools:
Update via:
Änderung § 5 Pkw-EnVKV vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Pkw-EnVKV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der Pkw-EnVKVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 5 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Werbung | |
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für | (Text neue Fassung) (2) 1 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für |
1. in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, 2. Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien; | |
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und Fernsehdienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 202 S. 60). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen. | hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). 2 Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen. |
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1758/al30395-0.htm