Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 Pkw-EnVKV vom 01.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Pkw-EnVKV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der Pkw-EnVKV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 7 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 Satz 1, Nr. 3, 4 oder 6 oder Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 bis 6, 8 oder 9 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis oder ein Aushang angebracht wird,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 1, Nummer 2 Satz 1, Nummern 3, 4, 6, 7 bis 8 Satz 1 bis 4 oder Satz 7 oder Nummer 9 oder Anlage 1 Teil B Abschnitt I Nummern 1 oder 2 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 bis 6, 8 oder 9 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis oder ein Aushang angebracht wird,

2. entgegen § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, oder § 4 Abs. 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 den Leitfaden nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird oder

5. entgegen § 6 ein dort genanntes Zeichen oder Symbol oder eine dort genannte Angabe verwendet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige