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Änderung § 7 Pkw-EnVKV vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Pkw-EnVKV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der Pkw-EnVKVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 7 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 Satz 1, Nr. 3, 4 oder 6 oder Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 bis 6, 8 oder 9 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis oder ein Aushang angebracht wird, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 1, Nummer 2 Satz 1, Nummern 3, 4, 6, 7 bis 8 Satz 1 bis 4 oder Satz 7 oder Nummer 9 oder Anlage 1 Teil B Abschnitt I Nummern 1 oder 2 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 bis 6, 8 oder 9 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis oder ein Aushang angebracht wird, |
2. entgegen § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, oder § 4 Abs. 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 den Leitfaden nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird oder 5. entgegen § 6 ein dort genanntes Zeichen oder Symbol oder eine dort genannte Angabe verwendet. |
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