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Änderung Anlage 1 Pkw-EnVKV vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 1 Pkw-EnVKV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der Pkw-EnVKVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Anlage 1 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | Anlage 1 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095 |
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(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1) Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch |
Abschnitt I Inhalt und Gestaltung des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen 1. Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm x 210 mm (DIN A4). Rechts oben auf dem Hinweis kann gegebenenfalls die Marke des Herstellers (Logo) oder die Fabrikmarke eingesetzt werden. 2. Der Hinweis ist einheitlich nach dem Formblatt in Abschnitt II dieser Anlage zu erstellen. Soweit es einem Hersteller oder Händler aufgrund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich ist, den Hinweis in Farbdruck zu erstellen und erfolgen auch die anderen Angaben zum Fahrzeug am Verkaufsort nur in Schwarzweißdruck, so kann auch der Hinweis in Schwarzweißdruck erstellt werden. Die Anwendung einer vom Formblatt abweichenden Schriftart auf dem Hinweis ist zulässig, soweit Schrifthöhe und Schriftgrad unverändert bleiben und die gewählte Schriftart auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet wird. 3. Nach der Überschrift 'Information über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemäß Richtlinie 1999/94/EG' sind folgende Angaben zum Fahrzeug zu machen: Marke, Modell, Hubraum, Leistung, Getriebe und Kraftstoffart (z. B. Benzin, Diesel, Gas). 4. Anschließend sind die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen innerorts und außerorts sowie kombiniert) und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben. Die Werte der kombinierten Testzyklen für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und für die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs müssen sich durch einen größeren Schriftgrad aus dem gesamten Text herausheben. | A. Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Abschnitt I Inhalt und Gestaltung des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch 1. Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm x 210 mm (DIN A4). 2. Der Hinweis ist einheitlich nach dem Formblatt in Abschnitt II dieser Anlage zu erstellen. Die Anwendung einer vom Formblatt abweichenden Schriftart auf dem Hinweis ist zulässig, soweit Schrifthöhe und Schriftgrad unverändert bleiben und die gewählte Schriftart auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet wird. 3. Nach der Überschrift 'Information über Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch i.S.d. Pkw-EnVKV' sind folgende Angaben zum Fahrzeug zu machen: Marke, Modell, konkretisiert durch Typ, Variante und Version, Leistung, Kraftstoff, andere Energieträger und Masse des Fahrzeugs. 4. Anschließend sind die zum jeweiligen Fahrzeug gehörigen und in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ('Rahmenrichtlinie') (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) ausgewiesenen Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen innerorts und außerorts sowie kombiniert), der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls der offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus anzugeben. Bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, sind abweichend von Satz 1 die in den Genehmigungsdokumenten im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) ausgewiesenen Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen innerorts und außerorts sowie kombiniert), der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls der offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus anzugeben. Bei Fahrzeugen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger sind unter 'Kraftstoff' sämtliche Kraftstoffe getrennt durch einen Schrägstrich aufzuführen [z. B. Super/Super Plus/E85], wobei derjenige Kraftstoff kursiv hervorzuheben ist, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen beziehen. Als Werte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen werden die Werte desjenigen Kraftstoffs mit den geringsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen eingetragen, wobei die Zahlenwerte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und für die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen dieses Kraftstoffs kursiv hervorzuheben sind. Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird bei der Angabe der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen eine '0' eingetragen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen sind nur die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus nach Maßgabe des Satzes 1 anzugeben; eine Angabe zum offiziellen Kraftstoffverbrauch für die Testzyklen innerorts und außerorts ist nicht vorzunehmen und durch die Eintragung 'entfällt' im Formblatt nach Abschnitt II zu kennzeichnen. Die Werte der kombinierten Testzyklen für den offiziellen Kraftstoffverbrauch, für die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Fahrzeugs müssen sich in allen Fällen der Nummer 4 durch einen größeren Schriftgrad aus dem gesamten Text herausheben. |
(Textabschnitt unverändert) 5. Den Angaben nach Nummer 4 können folgende Hinweise hinzugefügt werden: | |
a) 'Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung) ermittelt.' b) 'Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.' 6. Abschließend sind unter der Überschrift 'Hinweis nach Richtlinie 1999/94/EG' folgende Informationen aufzunehmen: a) 'Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas.' b) 'Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in Deutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeuge ausgestellt oder angeboten werden.' Abschnitt II Formblatt für den Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen 1) 1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann. | a) 'Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der jeweils geltenden Fassung) ermittelt.' b) 'CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer Energieträger entstehen, werden bei Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht berücksichtigt.' c) 'Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.' 6. Darunter sind unter der Überschrift 'Hinweis nach Richtlinie 1999/94/EG' folgende Informationen aufzunehmen: 'Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in Deutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeuge ausgestellt oder angeboten werden.' 7. Nach Nummer 6 ist unter der Überschrift 'CO2-Effizienz' und dem in fett hervorgehobenen Hinweis 'Auf der Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt' eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 2 festgelegten CO2-Effizienzklassen für das jeweilige Fahrzeug anzufügen. Die grafische Darstellung muss dem in Teil A Abschnitt II beschriebenen Formblatt entsprechen. Dabei sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Effizienzklassen zu verwenden: A +, A | 100 % Cyan, 100 % Gelb B | 70 % Cyan, 100 % Gelb C | 30 % Cyan, 100 % Gelb D | 100 % Gelb E | 30 % Magenta, 100 % Gelb F | 70 % Magenta, 100 % Gelb G | 100 % Magenta, 100 % Gelb. Die CO2-Effizienz des Fahrzeugs wird mittels eines in schwarz-weiß dargestellten Pfeils ausgedrückt, der in weißer Schriftfarbe auch den Kennzeichnungsbuchstaben der entsprechenden CO2-Effizienzklasse trägt. Die Spitze dieses Pfeils muss der Spitze des Pfeils der CO2-Effizienzklasse genau gegenüberstehen. Der Pfeil mit dem Kennzeichnungsbuchstaben darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO2-Effizienzklasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein. 8. Anschließend sind die Jahressteuer für das jeweilige Fahrzeug, ausgenommen Elektrofahrzeuge, sowie die jährlichen Energieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20.000 Kilometern, unterteilt in Kraftstoffkosten und gegebenenfalls Stromkosten anzugeben. Hinter dem Begriff Kraftstoffkosten ist in Klammern derjenige Kraftstoff anzugeben, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 4 beziehen. Sofern es sich um ein Fahrzeug mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger handelt, ist der in Klammern anzugebende Kraftstoff in Übereinstimmung zur Darstellung im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 4 kursiv hervorzuheben. Für die Angabe der Kraftstoff- und gegebenenfalls Stromkosten sind diejenigen Preisangaben zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die erste Preisliste wird mit Verkündung dieser Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. In den Folgejahren aktualisiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Preisangaben jährlich durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 30. Juni eines Jahres. Die jeweils zum 30. Juni eines Jahres im Bundesanzeiger aktualisierten Preise sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni eines Jahres ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, spätestens nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden. Die Preisliste erfasst Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung und Strom, sofern für den jeweiligen Kraftstoff beziehungsweise für den Strom ein marktgängiger Preis feststellbar ist. 9. Darunter ist die Angabe 'Erstellt am:' einzufügen und das Datum der Erstellung des Hinweises mit Tages-, Monats- und Jahreszahlangabe einzutragen. Abschnitt II Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch*) *) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann. B. Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 mit weiteren Effizienzklassen Abschnitt I Inhalt und Gestaltung des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch 1. Es gelten die Anforderungen des Teils A, Abschnitt I dieser Anlage, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2. Unter der Überschrift 'CO2-Effizienz' und dem in fett hervorgehobenen Hinweis 'Auf der Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt' ist eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 3 festgelegten CO2-Effizienzklassen für das jeweilige Fahrzeug anzufügen. Sie muss dem in Teil B Abschnitt II beziehungsweise Abschnitt III beschriebenen Formblatt entsprechen. Bei Einführung der Klasse A ++ sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Effizienzklassen zu verwenden: A ++, A + | 100 % Cyan, 100 % Gelb A | 70 % Cyan, 100 % Gelb B, C | 30 % Cyan, 100 % Gelb D | 100 % Gelb E | 70 % Magenta, 100 % Gelb F, G | 100 % Magenta, 100 % Gelb. Bei Einführung der Klasse A +++ oder bei gleichzeitiger Einführung der Klassen A ++ und A +++ sind die folgenden Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Effizienzklassen zu verwenden: A +++, A ++ | 100 % Cyan, 100 % Gelb A + | 70 % Cyan, 100 % Gelb A, B | 30 % Cyan, 100 % Gelb C | 100 % Gelb D | 70 % Magenta, 100 % Gelb E, F, G | 100 % Magenta, 100 % Gelb. Abschnitt II Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A ++*) *) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann. Abschnitt III Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A +++*) *) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann. |
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