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§ 3 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (FrHAblErgG k.a.Abk.)
§ 3
Soweit Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine auf den Inhaber dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind, auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen am 31. März 1951 oder zwischen diesem Tage und dem Ende des Jahres 1951 ablaufen würden, laufen sie erst am Ende des Jahres 1951 ab.
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