Soweit Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine auf den Inhaber dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind, auf Grund des §
4 des
Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen am 31. März 1951 oder zwischen diesem Tage und dem Ende des Jahres 1951 ablaufen würden, laufen sie erst am Ende des Jahres 1951 ab.