§ 4 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (FrHAblErgG k.a.Abk.)

G. v. 30.03.1951 BGBl. I S. 213
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-4 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil

§ 4



Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. März 1951 in Kraft.



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