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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.06.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)
V. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 983; aufgehoben durch § 32 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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§ 6 Auswahlverfahren
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Deutschen Wetterdienst die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Deutschen Wetterdienst von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, die oder der bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst dem Deutschen Wetterdienst und bei Bewerbungen für den Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr angehört,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem, die oder der bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr und bei Bewerbungen für den Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr dem Deutschen Wetterdienst angehört, und
- 3.
- je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als Beisitzenden.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Der Deutsche Wetterdienst bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von vier Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.
Zitierungen von § 6 LAP-gntWDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LAP-gntWDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntWDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-gntWDV Regelaufstieg (vom 14.02.2009)
... geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Deutsche ...
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